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Veröffentlicht am: 24.09.2024
Verkehrssicherung von Bäumen an öffentlichen Straßen
Insbesondere Waldeigentümer haben besondere Pflichten

Das Staatliche Bauamt Nürnberg warnt vor den Gefahren, die durch umgestürzte Bäume infolge der ersten Herbststürme entstanden sind. In den letzten Wochen kam es auf Staats-, Bundes- und Kreisstraßen zu zahlreichen Verkehrsbehinderungen, schwere Unfälle konnten jedoch bislang vermieden werden. Das Bauamt mahnt weiterhin zur Vorsicht, da instabile Bäume nach wie vor eine Gefahr darstellen. Waldeigentümer sind aufgefordert, ihre Grundstücke regelmäßig zu überprüfen, um potenzielle Risiken zu beseitigen. Der Kreisbauhof ruft zudem dazu auf, Hecken, Sträucher und Bäume rechtzeitig zurückzuschneiden:

Frühzeitiger Rückschnitt schützt den Verkehr
Hecken, Sträucher und Bäume wachsen im Laufe des Jahres stark und sollten rechtzeitig geschnitten werden, um Verkehrsbehinderungen zu vermeiden. Grundstückseigentümer und Mieter sind verpflichtet, ihre Bepflanzungen an der Grenze zu öffentlichen Verkehrswegen so zu pflegen, dass Beeinträchtigungen für Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sind.

Auswirkungen von überwuchernden Pflanzen
Seitlich wuchernde Hecken sowie überhängende Äste und Zweige an Geh-, Radwegen und Straßen können besonders Kinder, ältere Menschen und Personen mit Behinderung gefährden. In Einmündungen und Kreuzungsbereichen kann der Bewuchs zudem die Sicht auf den Verkehr versperren und zu Unfällen führen. Der Kreisbauhof weist alle Haus- und Grundstücksbesitzer auf ihre Verkehrssicherungspflicht gemäß Bayerischem Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) und Straßenverkehrsordnung (StVO) hin. Pflanzen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen, müssen entfernt werden.

Verkehrssicherungspflicht im Detail
Verkehrsschild mit Bewuchs - Freischneiden - VerkehrssicherungspflichtPixabay/Kati
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind unter anderem auch Verkehrsschilder von Bewuchs freizuhalten bzw. ist dieser zurückzuschneiden.

Über die Fahrbahn ragende Äste und Zweige sind so zurückzuschneiden, dass eine lichte Höhe von 4,50 Metern gewährleistet ist, um die Durchfahrt für LKWs und Rettungsfahrzeuge sicherzustellen.

Über Geh- und Radwegen ist eine lichte Höhe von mindestens 2,50 Metern einzuhalten. Zudem müssen Bäume auf ihre Standsicherheit überprüft und dürre Äste oder Bäume entfernt werden. 

Der seitliche Sicherheitsabstand zu Fahrbahnen beträgt außerorts mindestens 1,50 Meter, innerorts bei Vorhandensein eines Bordsteins 50 Zentimeter, ohne Bordstein 70 Zentimeter. Für Radwege gilt ein Abstand von 25 Zentimetern innerorts und 50 Zentimeter außerorts.

An Einmündungen und Kreuzungen sind Anpflanzungen so zu pflegen, dass sie die Sicht im „Sichtdreieck“ nicht behindern. Hier darf die Bepflanzung eine Höhe von maximal 80 Zentimeter nicht überschreiten.

Zudem dürfen Verkehrszeichen, Verkehrsspiegel und Straßenleuchten nicht durch Pflanzen verdeckt werden, um eine ungehinderte Sicht für Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

Schutz von Vögeln
Von März bis September ist das Schneiden von Gehölzen zum Schutz von Vögeln untersagt, es sei denn, der Rückschnitt ist aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig.

Für weitere Auskünfte ist der Kreisbauhof innerhalb seiner Dienstzeiten telefonisch unter 09135 / 73701938 erreichbar. Weitere Informationen zur Verkehrssicherungspflicht gibt es auch auf der Landkreis-Homepage . 

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