Bekanntmachung
Eintragung von Übermittlungssperren im Melderegister nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Der Gesetzgeber erlaubt den Meldebehörden in bestimmten Fällen die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte. Bürgerinnen und Bürger haben aber die Möglichkeit, gegen diese Datenübermittlung in den unter Ziffern 1 bis 5 erläuterten Fällen Widerspruch zu erheben.
Folgenden Datenübermittlungen können Sie widersprechen:
1. an Parteien, Wählergruppen und Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG),
2. an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige (§ 42 Abs. 2 BMG),
3. an Mandatsträger, Presse und Rundfunk aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG),
4. an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial zum freiwilligen Wehrdienst (§ 36 Abs. 2 BMG i.V.m. § 58c Abs. 1 Soldatengesetz),
5. an Adressbuchverlage zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 50 Abs. 3 BMG).
Ein Antrag auf Übermittlungssperre bedarf keiner Begründung. Die Sperre hat solange im Melderegister Bestand, bis sie widerrufen wird. Die Eintragung ist kostenlos. Das entsprechende Formular ist unten als PDF verlinkt. Weitere Formulare finden Sie auf unserer Homepage unter www.vg-hessdorf.de/formulare
Die Beantragung erfolgt dann mit persönlicher Vorsprache (bitte Personalausweis oder Reisepass nicht vergessen) im Bürgerbüro der Verwaltungsgemeinschaft Heßdorf.
