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Veröffentlicht am: 30.06.2025
Änderungen im bayerischen Gaststättenrecht bei Veranstaltungen
Vereinfachte Regelung für eine „Gestattung“, den vorübergehenden gewerblichen Alkoholausschank bei Festen

In Bayern gilt seit kurzem eine vereinfachte Regelung für die sogenannte „Gestattung“, also den vorübergehenden gewerblichen Alkoholausschank bei Festen. Im Zuge einer Entbürokratisierungsmaßnahme hat man sich zu folgendem Vorgehen entschlossen:

Die Veranstalter müssen weiterhin diese Gestattung im Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft beantragen. Liegt der Antrag vollständig vor, dann gilt er auch ohne „vertiefte Prüfung“ des Amtes nach zwei Wochen automatisch als genehmigt. Ein kostenpflichtiger Bescheid erfolgt im Regelfall nicht mehr, d. h. die Veranstalter erhalten lediglich eine einfache schriftliche Bestätigung, üblicherweise zusammen mit der – weiterhin erforderlichen – Veranstaltungsanzeige.

Die Formulare „Veranstaltungsanzeige“ und „Gestattung“ finden Sie auf unserer Internetseite unter www.vg-hessdorf.de/formulare.

Das Ordnungsamt ist unter der Mailadresse buergerbuero@vg-hessdorf.de erreichbar. Für Fragen rund um den gewerblichen Alkoholausschank bei Feiern und Veranstaltungsrecht im Allgemeinen steht Herr Maiwald unter der Telefon-Nr. (09135) 73739-16 zur Verfügung.

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